Winter-Special 5=4: Eine Nacht geschenkt.
24. Jan  Wine&Dine / Wild & Wine  und 7. März  Whisky-Menü
UNSERE EVENTS: Wine & Dine /  Whiskyarrangement  /  Wild & Wine
Winter-Special 5=4: Eine Nacht geschenkt.
Jeden Sonntag auf Montag Lückentagangebot inklusive Abendmenu und Loft SPA
Jeden Sonntag auf Montag Lückentagangebot inklusive Abendmenu und Loft SPA
24. Jan  Wine&Dine / Wild & Wine
Jeden Sonntag auf Montag Lückentagangebot inklusive Abendmenu und Loft SPA
Winterpauschale 5=4 von Nov. bis März
24. Jan  Wine&Dine / Wild & Wine

Was müssen unsere Gäste bei der Buchung eines Hotelzimmers beachten?

Vertragsschluss
Mit der Buchung und Bestätigung eines Hotelzimmers kommt ein Gastaufnahmevertrag zustande.
Eine schriftliche Bestellung ist nicht erforderlich; eine telefonische Bestellung genügt.
Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch, schriftlich zu bestellen oder zumindest auf einer schriftlichen Bestätigung zu bestehen – insbesondere bei längeren Reisen. Ein Fax ist hierfür ein schnelles und praktisches Mittel.

Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
Der Vertrag verpflichtet beide Parteien für die gesamte Dauer:
a) Der Hotelier ist verpflichtet, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten.
b) Der Gast ist verpflichtet, den Preis für den Zeitraum (Dauer) der Zimmerreservierung zu zahlen.

Haftung des Hoteliers
Kann der Hotelier das gebuchte Zimmer bei Anreise nicht bereitstellen (z. B. Überbuchung, Bauarbeiten etc.), haftet er. Er ist dann zum Schadensersatz verpflichtet, z. B. für Taxikosten zur Ersatzunterkunft sowie für eine Preis­differenz zu einem dort teureren Zimmer. Der Gast ist nicht verpflichtet, eine niedrigere Kategorie zu akzeptieren.

Haftung des Gastes (Stornierung/No-Show)
Nutzt der Gast das gebuchte Zimmer nicht, bleibt er rechtlich zur Zahlung des vereinbarten Preises für die Hotelleistung verpflichtet – unabhängig vom Hinderungsgrund (§ 537 BGB).
Dabei handelt es sich nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Erfüllungsanspruch, was häufig übersehen wird.

Kein gesetzliches Rücktrittsrecht
Ein gesetzliches Widerrufs-/Rücktrittsrecht besteht nicht. Krankheit, Todesfälle, Autopannen etc. befreien nicht von der Zahlungspflicht.
Anders verhält es sich, wenn vertraglich oder per AGB ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde oder:die Leistung des Gastwirts mangelhaft ist (z. B. unzumutbarer Lärm, Schmutz, Ungeziefer, falsche Zusagen) und der Gastwirt einen vom Gast gesetzten angemessenen Nachbesserungs­termin ungenutzt verstreichen lässt. Dann besteht ein Kündigungsrecht nach § 543 BGB.der Rücktritt vom Gastwirt (oder seinen Mitarbeitenden) akzeptiert wird.

Weitervermietung
Nur für Zeiträume, in denen das Hotel in der betreffenden Zimmerkategorie voll belegt ist, entfällt die Zahlungspflicht des Gastes in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
Der Gastwirt ist nicht verpflichtet, sich um eine Weitervermietung zu bemühen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.1991 – 10 U 191/90).
§ 254 BGB (Mitverschulden) findet auf Erfüllungsansprüche aus Mietverträgen keine Anwendung; er gehört vielmehr ins Deliktsrecht.

Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist grundsätzlich der Ort des Hotels, da die Leistungen aus dem Beherbergungsvertrag (Zahlung der Übernachtung) auch bei Nichtnutzung am Ort des Betriebs zu erbringen sind (Gerichtsstand des Erfüllungsorts: § 29 ZPO, § 269 BGB).
Dies ist vielfach bestätigt worden, z. B. vom LG Kempten (Urteil vom 17.12.1986 – S 2154/86) im Fall eines nicht angereisten Gastes, der nicht günstiger gestellt werden darf als ein angereister Gast.

DEHOGA – Deutscher Hotel- und Gaststättenverband